- Dieses Thema hat 0 Antworten und 1 Stimme, und wurde zuletzt aktualisiert 06.05.2013 19:33 von Anonym.
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Thema
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Hallo liebe Benutzer des Forums !
Ich habe hinsichtlich des Besuchsvisums bzw. Nationalvisums eine Frage.
Eine Bekannte aus Russland möchte gerne für den Zeitraum Juli 2013 bis September 2013 besuchsweise nach Deutschland kommen.
Des Weiteren möchte sie gerne ab dem Monat Oktober 2013 in Deutschland studieren.
Mir ist grundsätzlich bewusst, dass sie für den ersteren Zeitraum ein Besuchsvisum und für den letzteren Zeitraum ein Nationalvisum benötigt.
Hierbei ergeben sich folgende Problemstellungen:
In diesem Jahr hat sie ihren TestDaf – Kurs besucht, ihre Prüfung abgelegt aber noch kein Ergebnis erhalten.
Für den Monat September ist bereits fest ein Urlaub auf Menorca gebucht.
Laut telefonischer Auskunft der Deutschen Botschaft besteht keine Möglichkeit jeweils einen Termin für die Beantragung eines Besuchsvisums und einen Termin für die Beantragung eines Nationalvisums zu machen.
Demnach haben wir uns darauf geeinigt dass sie zuerst das Besuchsvisum und anschließend das Nationalvisum beantragen wird.
Zwischen den beiden Terminen wird voraussichtlich eine Zeitspanne von sechs Wochen liegen.
Der frühestmögliche Termin ist erst ab dem 15.06. möglich.
Das Besuchsvisum wird voraussichtlich kein Problem darstellen.
Problematisch wird es dann jedoch bei der Beantragung des Nationalvisums.
Zum Zeitpunkt der Bearbeitung wird sie sich nicht in Russland aufhalten und steht somit für persönliche Rückfragen der Deutschen Botschaft nicht zur Verfügung.
Zu dem Anderen liegt der Nachweis über die möglicherweise bestandene TestDaf – Prüfung noch nicht vor.
1. Frage:
Kann der fehlende Nachweis nach Antragstellung auf dem Postweg noch nachgereicht werden ?
2. Frage:
Ist es bei der Antragstellung zur Ausstellung eines Nationalvisums ausreichend eine förmliche Verpflichtungserklärung sowie der Kontoauszug einer russischen Bank in Angabe von Euro vorzulegen ?
Dieses geht zumindest aus den allgemeinen Hinweisen zum Visumverfahren und den Unterlagen bei einem Nationalvisum hervor.
Ich habe jetzt schon vermehrt gehört, dass zwingend die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Höhe von insgesamt 8.000 Euro erforderlich ist.
Wenn ja, ist es dafür ausreichend dass diese Leistung auf ein Bankkonto in Deutschland erfolgt, dessen Namen nicht mit dem Antragsteller übereinstimmt ?
Für eure Antworten bedanke ich mich bereits in dem Voraus.
Alexander
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